Mit dem 23. Dezember 2020 tritt das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Hinter diesem langen Titel von einem Gesetz, stehen grundlegende Änderungen die einen großen Einfluss auf zukünftige Verkäufe von Immobilien haben. Dies bedeutet, dass sich alle Immobilienmakler, auch kleinere Immobilienmakler in Dossenheim auf die Änderungen einstellen müssen.
Was ändert sich?
Wenn man bisher als Eigentümer eine Immobilien verkaufen möchte, so wenden sich viele an einen Immobilienmakler. Natürlich ist aber die Beauftragung von einem Immobilienmakler mit Kosten für seine Dienste verbunden. Bisher und aktuell ist die Regelung, dass die hier entstehenden Kosten die sich immer am Wert der Immobilie orientieren, dass diese vom Käufer getragen werden müssen. Als Eigentümer muss man keine Kosten für den Immobilienmakler tragen. Und genau hier kommt es jetzt zu einer Änderung mit dem oben genannten Gesetz. Mit diesem Gesetz werden die Maklerkosten, die auch als Maklercourtage bezeichnet wird, zwischen dem Eigentümer und dem Käufer aufgeteilt. So müssen zukünftig auch Eigentümer als Auftraggeber sich an den Kosten beteiligen. Einen Ausschluss von dieser Regelung gibt es mit wenigen Ausnahmen nicht. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur dann möglich, wenn die Immobilie unter einem gewerblichen Aspekt gekauft wird.
Was ist das Ziel vom Gesetz
Natürlich stellt sich die Frage: Was ist das Ziel von diesem Gesetz? In vielen Regionen steigen seit Jahren die Kosten für Immobilien, auf deren Wertentwicklungen. Für Eigentümer ist das eine gute Sache, da man beim Verkauf einen höheren Verkaufspreis erzielen kann. Die Kosten für den Immobilienmakler orientierten sich hierbei am Kaufpreis. Da das nicht unerhebliche Kosten sein können und weil die Politik die Möglichkeit von einem Eigenheim mehr fördern möchte, wurde jetzt dieses Gesetz geschaffen, was mit dem 23. Dezember 2020 seine Gültigkeit hat. Den durch dieses Gesetz kommt es zu einer Entlastung der Käufer, da diese nur noch die Hälfte der Kosten bei ihrer Immobilienfinanzierung berücksichtigen muss.
Auswirkungen für den Immobilienmakler
Für Immobilienmakler hat dieses Gesetz grundsätzlich erst mal keine so große Auswirkung. Da es zu keiner Änderung bei der Höhe der Maklercourtage gibt, sondern sich lediglich Kostenschuldner aufteilen. Was man beachten muss, ist das nach dem neuen Gesetz man im Zweifelsfall gegenüber dem Käufer, den Nachweis der hälftigen Zahlung durch den Eigentümer nachweisen muss. Ein Käufer ist nämlich erst zur Zahlung verpflichtet, wenn auch der Eigentümer als Kostenschuldner seinen Anteil bezahlt hat. In einem Punkt gibt es aber eine Änderung, die sich auch auf die tägliche Arbeit von einem Immobilienmakler auswirken kann. So wird mit dem neuen Gesetz auch eine Formvorschrift geschaffen, die den Maklervertrag betreffen. Bis dato konnte ein Makler auch mündlich zum Beispiele beauftragt werden. Das ist so zukünftig beim Verkauf einer Immobilie nicht mehr möglich, da die Formvorschrift der Textform bedarf. Bei der Erfüllung der Textform hat der Immobilienmakler verschiedene Möglichkeiten. So kann man diese Textform als ausgedruckten Maklervertrag erfüllen, aber zum Beispiel auch per E-Mail. Eine Immobilie sollte auch nicht renovierungsbedürftig sein.